Wir helfen: die richtige Plakette für ihr Fahrzeug
Profitieren Sie von diesem Angebot

Umweltzonen, Feinstaub-Verordnung, Fahrverbote - Begriffe, die viele Autofahrer verunsichern. Wenn es Ihnen auch so geht, sind Sie hier genau richtig. Wir klären den Sachverhalt auf und bieten konkrete Lösungen für Ihre freie Fahrt.
Klare Fakten schaffen Sicherheit
Seit dem 1. März 2007 gilt die "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge". Aufgrund dieser Verordnung können Städte und Gemeinden Umweltzonen ausweisen, in denen ein Fahrverbot für Fahrzeuge verhängt wird, die einen zu hohen Schadstoffausstoß verursachen.
Inzwischen gibt es Umweltzonen in Berlin, Hannover, Köln, Dortmund, Mannheim, Ilsfeld, Ludwigsburg, Stuttgart, Leonberg, Tübingen, Reutlingen und Schwäbisch-Gmünd. Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette dürfen nicht die ausgewiesenen Umweltzonen befahren. Die Einführung von weiteren Umweltzonen in u.a. Frankfurt a. M., Bochum und München ist geplant.

Von Fahrverboten ausgenommen sind Fahrzeuge, die über eine gut sichtbar an der Frontschutzscheibe angebrachte Feinstaubplakette verfügen. Die Feinstaubplaketten gibt es in drei verschiedenen Farben, die jeweils einer Schadstoffgruppe zugeordnet sind.
- Grün: Schadstoffgruppe 4 (Euro4 Diesel mit/ohne Dieselpartikelfilter, Euro3 Diesel mit nachgerüstetem Dieselpartikelfilter, alle Benziner mit geregeltem Katalysator nach Euro Norm und Elektro-Fahrzeuge)
- Gelb: Schadstoffgruppe 3 (Euro3 Diesel und Euro2 Diesel mit nachgerüstetem Dieselpartikelfilter)
- Rot: Schadstoffgruppe 2 (Euro2 Diesel und Euro1 Diesel mit nachgerüstetem Dieselpartikelfilter)
Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 oder niedriger dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.* Wer ohne Plakette in den Umweltzonen fährt, riskiert eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg!
Ihr Opel Partner informiert Sie gern weiter führend über Feinstaubplaketten, Umweltzonen und mögliche Nachrüstungen von älteren Fahrzeugen.
Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin mit uns.
*) Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge: Arbeitsmaschinen, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht), mobile Maschinen, Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, blind oder hilflos sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit, zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.



